Mandanteninformation 12/2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unbelegte Brötchen nebst Heißgetränk zur Verfügung, führt dies – anders als bei einem vollständigen Frühstück – nicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug.

Wer sich auf beruflichen Reisen von seiner Ehefrau begleiten lässt, läuft Gefahr, diese Kosten nicht als Betriebsausgaben geltend machen zu können. Die Begleitung an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert ist vielmehr Privatvergnügen.

Die Archivierung von Unterlagen kostet Geld. Unternehmer sollten daher zum Jahresende prüfen, welche Buchführungsunterlagen sie vernichten können.

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