Merkblatt Gesundheitskosten im Steuerrecht

Merkblätter

Merkblatt
Gesundheitskosten im Steuerrecht
Inhalt
1 Krankenversicherung: gesetzlich oder privat?
1.1 Voraussetzungen
1.2 Versicherungswechsel
2 Lohnsteuer
2.1 Die Grundlagen der Mindestvorsorgepauschale
2.2 Die Ermittlung der Vorsorgepauschale
3 Einkommensteuer
3.1 Beiträge zur Basiskrankenversicherung
3.2 Abzugsbeschränkungen
3.3 Gesundheitsausgaben als außergewöhnliche Belastungen
3.4 Nachweispflichten

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Für die Gesundheit ist nichts zu teuer – nicht umsonst sind die monatlichen Abgaben für die Krankenversicherung nicht selten ein erheblicher Teil der gesamten Abgaben und Steuern. Und auch die Kosten für Gesundheitsprodukte und -behandlungen, die nicht von Krankenkassen getragen werden, sind auch häufig nicht zu unterschätzen.
Dieses Merkblatt stellt die allgemeinen Grundsätze zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung dar und zeigt, wie sich Gesundheitskosten als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd auswirken. Vorab geben wir Ihnen einen
Überblick über die Regeln zur Mitgliedschaft und zu den Wechselvoraussetzungen bei der Krankenversicherung.

1 Krankenversicherung: gesetzlich oder privat?
1.1 Voraussetzungen
Angestellte und Arbeiter sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Einkommen die allgemeine Versicherungspflichtgrenze – die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (aktuell für das Jahr 2019: 60.750 €) – nicht übersteigt. Bei einem Übersteigen der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben sie die Wahl, eine freiwillige GKV oder eine private Krankenversicherung (PKV) abzuschließen.

Die PKV ist ansonsten nur bestimmten Personengruppen wie Selbständigen, Freiberuflern, Beamten und Studenten vorbehalten. Die PKV für Selbständige und Freiberufler ist freiwillig und einkommensunabhängig. Bestimmte Berufsgruppen wie Künstler und Publizisten, aber auch Landwirte und freiberufliche Gärtnerstellen eine Ausnahme dar. Sie unterliegen der  Versicherungspflicht in der GKV, können sich aber befreien lassen, wenn sie in die PKV eintreten möchten. Jedoch ist dieser Befreiungsantrag unwiderruflich und erschwert die Rückkehr in die GKV, die dann nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen möglich ist. Freiberuflich arbeitende Künstler und Journalisten können über die Künstlersozialkasse einen Zuschuss zur GKV erhalten und sind dann gesetzlich pflichtversichert.
Wollen sie versicherungsfrei werden, so gelten die gleichen Voraussetzungen der PKV wie für Arbeitnehmer. Es ist möglich, sich von dieser Versicherungspflicht bei
der Anmeldung zur Künstlersozialkasse zu lösen, von der man dann einen Zuschuss zur PKV erhält. Nachfolgend sind die aktuellen Beitragssätze für die Jahre 2018 und 2019 abgebildet. Je nachdem, welche Krankenkasse Sie wählen, kann von den Krankenkassen ein Zusatzbeitrag zu den unten abgebildeten Beitragssätzen erhoben werden. Nähere Informationen zu den Zusatzbeiträgen erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Außerdem zahlen kinderlose Personen über 23 Jahre einen Betragszuschlag in Höhe von 0,25 %.

Hinweis
Die Entscheidung, sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien zu lassen, sollten Sie sich genau überlegen. Einmal ausgesprochen, ist diese nicht reversibel und erschwert Ihnen eine eventuelle Rückkehr in die GKV signifikant. Ihre Lebensplanung sollte bereits sehr gefestigt sein, um realistisch einschätzen zu können, ob die „Einbahnstraße“ zur PKV für Sie auf lange Sicht die richtige Option darstellt.

Beitragssätze

2018 2019
Krankenversicherung  14,60 %  14,60 %
Pflegeversicherung  2,55 %  3,05 %
– Kinderlose über 23  2,80 %  3,30 %

Allgemeine Versicherungspflichtgrenze in €

2018

Monat

 

Jahr

2019

Monat

 

Jahr

Versicherungspflichtgrenze
(Jahresarbeitsentgeltgrenze)
4.950,00
59.400 5.062,50
60.750,00
Sondergrenze für PKVVersicherte per
31.12.2002
4.425,00 53.100,00 4.537,50 54.450,00
Beitragsobergrenze in der
GKV (Beitragsbemessungsgrenze)
4.425,00 53.100,00 4.537,50 54.450,00
Höchstzuschuss Arbeitgeber zur PKV 323,03 3.876,36 351,66  4.219,92

1.2 Versicherungswechsel
1.2.1 Wechsel von der GKV zur PKV
Ein Krankenkassenwechsel ist in der Regel immer dann möglich, wenn Sie in Ihrer Krankenkasse mindestens 18 Kalendermonate lang versichert waren. Hiervon gibt
es jedoch Ausnahmen:
Als freiwillig Versicherter können Sie die GKV mit einer Frist von zwei vollen Monaten zum Monatsende kündigen und sich privat versichern.
Bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit haben Sie die Möglichkeit, sogar ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist einer PKV beizutreten. Aus diesem Grund kann der Wechsel in eine PKV in diesem Fall auch bei einer Mitgliedschaft unter 18 Monaten in der GKV vollzogen werden. Wenn Sie einer der bereits aufgezeigten Berufsgruppen angehören, können Sie jederzeit Mitglied in einer PKV werden.

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Ein weitaus wichtigeres Kriterium ist das Einkommen. Der Lohn wird mittlerweile als Maßstab genommen, ab wann die Mitgliedschaft in einer PKV möglich, jedoch
nicht verpflichtend ist. Der Gesetzgeber hat hier mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze (siehe unter Punkt 1.1) eine ganz klare Grenze gezogen, die jedes Jahr aufs Neue überprüft und gegebenenfalls neu festgelegt wird. Überschreitet Ihr Einkommen (jährliches Bruttoarbeitsentgelt) die Jahresarbeitsentgeltgrenze, können Sie als Arbeitnehmer selbst bestimmen, ob Sie weiterhin freiwillig in einer GKV versichert bleiben oder in eine PKV
wechseln. Denn ab diesem Zeitpunkt besteht keine Versicherungspflicht mehr in der GKV.

1.2.2 Wechsel von der PKV zur GKV

Die Rückkehr von der PKV in die GKV ist nicht ohne weiteres möglich. Es soll vermieden werden, dass junge Menschen zunächst von den niedrigen Beitragssätzen der PKV profitieren und im Alter dann aus Kostengründen in die GKV zurückwechseln. Als Angestellter oder Arbeitnehmer können Sie nur dann in die GKV wechseln, wenn Sie wieder versicherungspflichtig sind. Diese Versicherungspflicht tritt erst dann ein, wenn Ihr Einkommen wieder unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt bzw. wenn Sie arbeitslos werden. Der Gesetzgeber hat zwar zuletzt die Einkommensgrenzen für einen Wechsel in die PKV erhöht, aber gleichzeitig die bis dato bestehende Dreijahresfrist gestrichen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass ihr Einkommen nicht mehr drei Jahre, sondern nur noch
ein Jahr über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen muss. Berufseinsteiger mit hohem Einkommen dürfen deshalb sogar gleich in die PKV einsteigen. Als Selbständiger wechseln Sie sozusagen automatisch in die GKV, wenn Sie Ihre Tätigkeit bzw. Ihr Gewerbe aufgeben und in ein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis eintreten. Ab einem Alter von 55 Jahren – ob selbständig oder angestellt – ist ein Wechsel in die GKV nicht mehr möglich. Versicherte, die mindestens zehn Jahre privatversichert sind, können lediglich in einen Standardtarif wechseln. Die Leistungen und Beiträge des Basistarifs
sind mit denen der GKV zu vergleichen.

Hinweis
Der Nachteil eines Wechsels von der PKV in die GKV ist, dass alle angesammelten Altersrückstellungen verloren gehen. Um diesem finanziellen Nachteil bei einer vorübergehenden Vertragsbeendigung zu entgehen, kann eine sogenannte Anwartschaftsversicherung sinnvoll sein. Mit einer solchen Versicherung bleiben Ihnen alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien erhalten. Der Vertrag wird quasi auf den jetzigen Stand „eingefroren“. Wird der Versicherungsvertrag wieder aufgenommen, besteht Ihr Versicherungsschutz zu den alten Bedingungen fort. Es erfolgt keine erneute Gesundheitsprüfung.

Die Kündigungsfrist für die PKV beträgt drei Monate zum Ablauf des Versicherungs- oder Kalenderjahres. Eine Ausnahme kann für das Krankenhaustagegeld bestehen (entscheidend ist der jeweilige Vertragsinhalt). Wenn Sie als Versicherter in die GKV zurückkehren
wollen, muss Ihre gesetzliche Versicherungspflicht neu aufleben. Die Mindestvertragslaufzeit braucht dabei nicht berücksichtigt zu werden. Allerdings müssen Sie innerhalb von zwei Monaten einen Nachweis über die eingetretene Versicherungspflicht erbringen, da die Kündigung andernfalls unwirksam ist.

Hinweis
Seit dem 21.12.2012 dürfen Versicherungen bei ihren Tarifen keine Unterschiede mehr zwischen Männern und Frauen machen. Die sogenannte Unisexregel gilt für alle neu
abgeschlossenen Versicherungen. Verträge, die vor dem Stichtag abgeschlossen sind, gelten unverändert weiter. Versicherte in der GKV zahlen nach wie vor einen Beitrag,
der vom Einkommen abhängig ist; das Geschlecht spielt nach wie vor keine Rolle. Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2011 bieten private
Krankenkassen seit 2012 nur noch Unisextarife an.

1.2.3 Exkurs: Krankenversicherung für Selbständige
Als Selbständiger haben Sie jederzeit die Möglichkeit, in die PKV zu wechseln. Dabei werden Ihre Versicherungszeiten aus der GKV auf die Wartezeiten in der PKV angerechnet. Da Selbständige keinen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung von einem Arbeitgeber erhalten, bieten ihnen viele PKV spezielle Tarife an. In späteren Jahren lässt sich der Versicherungsschutz mit höherwertigen Leistungen aufstocken.
Worauf Sie als Selbständiger bei der Wahl der PKV achten sollten:
 Versichern Sie mindestens ambulante, stationäre und Zahnleistungen mit.
 Vereinbaren Sie ein Krankentagegeld.
 Reduzieren Sie die monatlichen Prämien durch eine Selbstbeteiligung.
 Überprüfen Sie günstige Einsteigertarife.
 Achten Sie auf Beitragserhöhungen im Alter.
 Schauen Sie sich die Beitragsentwicklung der letzten Jahre an.

Für Selbständige besteht ferner die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV. Dazu müssen sie jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen – nämlich
 in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate oder

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 unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate
in der GKV versichert gewesen sein. Angerechnet werden ihnen die Zeiten der beitragsfreien Versicherung im Rahmen der Familienversicherung. Die freiwillige Mitgliedschaft können Selbständige bis zu drei Monate nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in der GKV bei den Krankenkassen beantragen. Danach bleibt ihnen nur noch der Wechsel in die PKV. Der Beitrag, den Sie als Selbständiger in der GKV zahlen müssen, orientiert sich an Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Durch den Nachweis Ihrer Einkünfte können Sie Ihren GKV-Beitrag dem tatsächlichen Einkommensniveau anpassen lassen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass bestimmte Mindesteinkommensgrenzen gesetzt sind, die auch bei einem tatsächlich geringeren Einkommen für die Beitragsberechnung nicht unterschritten werden. Als hauptberuflich Selbständiger gilt für Sie in der Regel ein Mindesteinkommen von monatlich
2.283,50 €. Erhalten Sie als Selbständiger einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit, profitieren Sie von einer reduzierten Mindestbemessungsgrundlage von 1.522,50 €. Auch ohne den Erhalt eines Gründungszuschusses können Sie auf Antrag die Beitragsbemessungsgrundlage auf 1.452,50 € senken lassen. Um in den Vorzug dieser Härtefallregelung zu kommen, dürfen jedoch Vermögen und Einkünfte – auch die des Partners – bestimmte Grenzen nicht
überschreiten. Ausgeschlossen ist diese Reduzierung, wenn Sie steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer beträgt der Krankenkassenbeitragssatz 14,6 %. Der gleiche Beitragsatz gilt auch für hauptberuflich Selbständige, die einen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gewählt haben. Selbständige, die auf das Krankengeld verzichten, zahlen einen ermäßigten Beitragssatz von 14,0 %.
PKV legen der Beitragsermittlung Ihr Alter, Ihren Gesundheitszustand und die gewünschten Tarifleistungen zugrunde. Ihr Einkommen hat keinen Einfluss auf die Prämienhöhe. Somit verringern geringere Einkünfte keineswegs Ihre monatliche Belastung.
Zusätzlich besteht für Selbständige seit 2009 eine alternative Versicherungsmöglichkeit in der Krankenversicherung. Sobald sich ihr Status zu „freiwillig versichert“ ändert, können sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Versicherungspflicht im
Basistarif der PKV versichern.
Dabei entsprechen die Leistungen des Basistarifs denen der GKV. Der Beitrag darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten. Derzeit liegt dieser bei rund 665,30 € im Monat. Allerdings gibt es keine beitragsfreie Mitversicherung von Kindern und Ehepartnern wie in der GKV. Als Interessent müssen Sie keine Risikoprüfung durchlaufen, dürfen von der PKV nicht abgelehnt oder mit Zuschlägen oder Ausschlüssen belegt werden. Trotzdem bietet die PKV meist preisgünstigere und gleichzeitig leistungsstärkere Tarife an.

2 Lohnsteuer
2.1 Die Grundlagen der Mindestvorsorgepauschale
Seit der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2010 haben Sie als Arbeitnehmer wegen der Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherung bereits beim Lohnsteuerabzug weniger zu zahlen und somit ein höheres monatliches Nettoeinkommen. Dafür wurde eine Mindestvorsorgepauschale in Höhe von 12 % Ihres Arbeitslohns – jedoch höchstens 1.900 € (bzw. 3.000 € bei Steuerklasse III) – eingeführt.
Diese greift grundsätzlich immer – es sei denn, Sie weisen Ihrem Arbeitgeber mit der Bescheinigung Ihrer Versicherung höhere Aufwendungen nach:
 Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern entspricht die Vorsorgepauschale den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie dem abziehbaren Teil der Rentenversicherungsbeiträge.
 Privatversicherte Arbeitnehmer können ihrem Arbeitgeber die Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (auch für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten) mitteilen, damit die Aufwendungen bereits beim Lohnsteuerabzug steuermindernd berücksichtigt werden.

Als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer brauchen Sie Ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber keine weiteren Informationen zukommen zu lassen, weil er alle sozialversicherungsrelevanten Daten bereits vorliegen hat.

Sind Sie privatversicherter Arbeitnehmer, Beamter oder Versorgungsempfänger, ist grundsätzlich keine Mitteilung erforderlich, da die Mindestvorsorgepauschale bei der Versteuerung Ihrer Bezüge zugrunde gelegt wird.

Sollten entweder Ihre Beiträge die Höchstbeträge der Mindestvorsorgepauschale übersteigen (monatliche Aufwendungen über 158 € bzw. 250 € bei Steuerklasse III) oder Ihr Jahresarbeitslohn 15.834 € (in Steuerklasse III 25.000 €) unterschreiten und zugleich Ihre Aufwendungen höher als die arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale sein, können Sie einen höheren Abzug beantragen.

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Haben Sie weitere Vorsorgeaufwendungen (Haftpflicht-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen usw.) getragen, so ist ein steuerlicher Abzug nur noch
möglich, soweit die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag von 1.900 € bei Arbeitnehmern nicht übersteigen. Diese Kosten können
Sie jedoch erst in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen (dazu mehr unter Punkt 4.3).

2.2 Die Ermittlung der Vorsorgepauschale
Die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerverfahren betrifft gesetzlich und privat krankenversicherte Arbeitnehmer gleichermaßen und soll Ausgaben zur sozialen Sicherheit steuerfrei stellen.

Beispiel
Herr Lehmann ist Arbeitnehmer in der GKV, Steuerklasse I und kinderlos. Er bezieht im Jahr 2019 einen jährlichen Bruttoarbeitslohn von 17.000 € und hat Anspruch auf Krankengeld.
Die Ermittlung der Vorsorgepauschale ergibt im Rahmen der Entgeltabrechnung:

Berechnung Teilvorsorgepauschale für KV/PV

Krankenversicherung  17.000 € × 7,3 % 1.241,00 €
Pflegeversicherung 17.000 € × 1,775 %
(1,525 % + 0,25 % Beitragszuschlag für Kinderlose)
301,75 €

 

 

1.542,75 €

Mindestvorsorgepauschale für KV/PV:

17.000 € × 12 % 2.040,00 €
maximal (Steuerklasse I) 1.900,00 €

Berechnung Teilvorsorgepauschale für Rentenversicherung (RV)

17.000 € × 9,3 % = 1.581 € Arbeitnehmeranteil;

davon 76 % (Korrekturfaktor 2019)

1.201,56 €

Vorsorgepauschale gesamt (gerundet)

Mindestvorsorgepauschale KV/PV 1.900,00 €
+ Vorsorge RV 1.201,56 €
3.101,56 €

3 Einkommensteuer
Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung sind voll abzugsfähig, soweit sie der sogenannten Basisabsicherung dienen.

3.1 Beiträge zur Basiskrankenversicherung
Zu den berücksichtigungsfähigen Krankenversicherungsbeiträgen gehören nur diejenigen, mit denen der Versicherte einen Schutz auf Sozialhilfeniveau erwirbt. Diese sogenannte Basiskrankenversicherung entspricht vom Leistungsspektrum her den Leistungen
der GKV mit Ausnahme des Krankengeldes.
Zu den Beiträgen für eine Krankenversicherung gehören insbesondere
 Beiträge an die GKV und
 Beiträge an die PKV.

Hinweis
Kommt es zu einer Beitragsrückerstattung, mindert dies grundsätzlich die im Erstattungsjahr als Sonderausgaben anzusetzenden Beiträge zur Krankenversicherung.
Nach den allgemeinen Grundsätzen für den Abzug von Sonderausgaben sind nur die Krankenversicherungsbeiträge abziehbar, die Sie als Versicherungsnehmer für
 sich selbst,
 Ihren nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten,
 Ihre steuerlich zu berücksichtigenden Kinder,
 Ihre nicht mehr kindergeldberechtigten Kinder zur Absicherung und
 Ihren eingetragenen Lebenspartner geleistet haben.

3.1.1 Beiträge zur GKV
Beiträge zur GKV gehören grundsätzlich zu den Beiträgen für eine Basiskrankenversicherung, so dass sie sich in vollem Umfang steuermindernd auswirken. Im Krankheitsfall haben Sie Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung.
Der Beitragsanteil, der zur Finanzierung des Krankengeldes dient, ist jedoch nicht der Basisabsicherung zuzurechnen. Ihr Beitrag ist in diesem Fall pauschal um den für das Krankengeld aufgewendeten Beitragsanteil zu kürzen. Der pauschale Kürzungssatz ist gesetzlich auf 4 % der Beiträge festgelegt. Dies gilt auch, dann wenn Sie freiwillig in der GKV versichert und mehrere Einkunftsarten zu berücksichtigen sind.

Hinweis
Diese Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherte keinen Anspruch auf Krankentagegeld hat (z.B. bei gesetzlich versicherten Rentnern).

Erhebt Ihre Krankenkasse Zusatzbeiträge, sind diese ohne die 4%ige Kürzung als Beiträge für eine Basiskrankenversicherung anzusetzen. Aus dem Zusatzbeitrag selbst ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung, so dass
unabhängig von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses (pflicht- oder freiwillig versichert) keine Kürzung vorzunehmen ist. Neben den Beiträgen an die inländische GKV können auch vergleichbare Zahlungen an ausländische Sozi-

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alversicherungsträger als Beiträge für eine Basiskrankenversicherung zu berücksichtigen sein. Nicht zur Basisabsicherung gehören Leistungen, die
über die Pflichtleistungen der GKV hinausgehen (beispielsweise Chefarztbehandlung, Einbettzimmer).

3.1.2 Beiträge zur PKV
Ihre Beiträge zur PKV gehören nur zu den Beiträgen für eine Basiskrankenversicherung, soweit die Beitragsanteile für die im jeweiligen Versicherungstarif abgesicherten Versicherungsleistungen den Pflichtleistungen der GKV in Art, Umfang und Höhe entsprechen. Bei Leistungen, die über die Pflichtleistungen der GKV
hinausgehen, sind die Beiträge durch das Versicherungsunternehmen aufzuteilen.

Hinweis
Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, sind diese steuerfrei und können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Unabhängig davon, ob Sie gesetzlich pflichtversichert oder privat krankenversichert sind, entfällt ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung vollständig auf
Ihre Basiskrankenversicherung. Darüber hinaus sind auch Zahlungen, für die Sie einen
steuerfreien Zuschuss von dritter Seite bekommen, nicht als Beiträge zugunsten einer Basiskrankenversicherung anzusetzen. Hierzu gehören steuerfreie Zuschüsse
 aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
 von der Künstlersozialkasse und
 vom Jugendamt.

3.1.3 Beiträge zur privaten Pflegeversicherung
Beiträge zur privaten Pflegeversicherung sind in voller Höhe der Basisabsicherung zuzurechnen (keine 4%ige Kürzung). Hierzu gehören Beiträge zur sozialen
und privaten Pflegepflichtversicherung. Beiträge für darüber hinausgehende private Pflegeversicherungen sind als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen.

3.2 Abzugsbeschränkungen
Ihre sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind bis maximal 2.800 € als Sonderausgaben abziehbar, wenn Sie Ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen
müssen. Dieser Höchstbetrag gilt auch für nicht berufstätige Ehegatten von Beamten, Soldaten oder Richtern, weil der Beihilfeanspruch für die Krankheitskosten dem
berufsangehörigen Ehegatten zusteht. Nicht berufstätige Ehegatten besitzen keinen eigenen Beihilfeanspruch. Der abziehbare Höchstbetrag vermindert sich auf
1.900 €,
 wenn Sie ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder
 für Ihre Krankenversicherung Leistungen erbracht werden.
Bei geringfügig Beschäftigten leistet der Arbeitgeber für seinen Beschäftigten zwar einen Pauschalbeitrag zur GKV, allerdings erwirbt der Minijobber dadurch keine Leistungsansprüche aus der GKV. Daraus folgt, dass auch dieser steuerfreie Pauschalbeitrag nicht für die Krankenversicherung des Minijobbers erbracht wird. Somit führt bei geringfügig Beschäftigten der vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur GKV nicht zum
Ansatz des verminderten Höchstbetrags für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Dies kann jedoch dann erfolgen, wenn andere Gründe es rechtfertigen (beispielsweise wenn der geringfügig Beschäftigte über die GKV seines Ehegatten mitversichert ist).

Hinweis
Der Höchstbetrag ist kein zeitanteilig zu berechnender Jahresbetrag, weshalb Sie ihn auch dann in vollem Umfang in Anspruch nehmen können, wenn Sie beispielsweise nur für
einen Teil des Kalenderjahres unbeschränkt steuerpflichtig
sind. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur GKV oder ein steuerfreier Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bleibt bei der Ermittlung des Höchstbetrags
unberücksichtigt.

3.2.1 Mindestansatz der Basisvorsorgebeiträge
Der Abzugsbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, der sich unter Berücksichtigung des Höchstbetrags ergibt, wird mit Ihren Beiträgen für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (Mindestansatz) verglichen. Sind Ihre Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge höher, werden diese als Sonderausgaben angesetzt. Ihre weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen können – vorbehaltlich einer Günstigerprüfung – in diesem Fall nicht mehr abgezogen werden. Sie wirken sich daher nur aus, wenn die geleisteten Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung geringer sind als der anzusetzende Höchstbetrag.

Beispiel
Der ledige Herr Müller ist Arbeitnehmer und bezieht einen Bruttoarbeitslohn von 20.000 €. Er ist pflichtversichert in der GKV. Seine eigenen Beiträge zur GKV betragen 1.460 €
und die zur gesetzlichen Pflegeversicherung 355 €. Herr Müller zahlt Versicherungsbeiträge an die Arbeitslosen-, Haftpflicht- und Unfallversicherung in Höhe von 1.000 €.

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Basisabsicherung

Beiträge zur GKV 1.460,00 €
Kürzung um 4 % für Krankentagegeld – 58,40 €
Beiträge zur
Basiskrankenversicherung
1.401,60 €
Beiträge zur Pflegeversicherung  + 355,00 €
Summe der Basisabsicherung 1.756,60 € 1.772 €

Höchstbetrag sonstiger Versorgungsleistungen

Krankenversicherungsbeiträge 1.460,00 €
Pflegeversicherungsbeiträge  + 355,00 €
Beiträge zu weiteren Versicherungen + 1.000,00 €
Summe der Beträge 2.815,00 €
Höchstbetrag
 1.900 €

 

anzusetzender Vergleichswert 1.900 €
als Sonderausgaben abziehbar
1.900 €

3.2.2 Abzugsbeschränkung bei Zusammenveranlagung
Bei einer Zusammenveranlagung können Sie Ihre sonstigen Vorsorgeaufwendungen und die Ihres Ehegatten insgesamt bis zur Höhe eines gemeinsamen Höchstbetrags als Sonderausgaben abziehen. Dieser gemeinsame Höchstbetrag bestimmt sich aus der Summe der jeweils zustehenden Höchstbeträge. Liegen die insgesamt geleisteten Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung höher als der gemeinsame
Höchstbetrag, werden diese als Sonderausgaben angesetzt. Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen können – vorbehaltlich der Günstigerprüfung – in diesem Fall nicht mehr abgezogen werden.

Beispiel
Die Eheleute Meier werden zusammen veranlagt. Herr Meier ist Polizeibeamter und hat einen Beihilfeanspruch für seine Krankheitskosten. Daneben zahlt er für seine PKV
insgesamt 2.700 € (inklusive Wahlleistungen in Höhe von 300 €) und für die private Pflegeversicherung 300 €. Frau Meier ist Freiberuflerin und zahlt insgesamt 7.000 €
für ihre PKV (inklusive Wahlleistungen in Höhe von 1.000 €) und für ihre private Pflegeversicherung 1.000 €. Zusätzlich hat Frau Meier eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. Dafür leistet sie Beiträge von 4.000 €.

Basisabsicherung

Beiträge zur Basiskrankenversicherung Ehemann  2.400 €
Beiträge zur Basiskrankenversicherung Ehefrau + 6.000 €
Beiträge zur Pflegeversicherung Ehemann + 300 €
Beiträge zur Pflegeversicherung Ehefrau  + 1.000 €
Summe der Basisabsicherung 9.700 €   9.700 €

Höchstbetrag sonstiger Versorgungsleistungen

Krankenversicherungsbeiträge Ehemann 2.700 €
Krankenversicherungsbeiträge Ehefrau  + 7.000 €
Pflegeversicherungsbeiträge Ehemann + 300 €
Pflegeversicherungsbeiträge Ehefrau  + 1.000 €
Beiträge zur Rentenversicherung (4.000 € x 88 %)  + 3.520 €
Summe der Basisabsicherung 14.520 € 14.520 €

 

Höchstbetrag Ehemann 1.900 €
Höchstbetrag Ehefrau 2.800 €
gemeinsamer Höchstbetrag  4.700 €
abzusetzender Vergleichswert  4.700 €
als Sonderausgaben abziehbar  9.700 €

3.2.3 Ehegatten: Abzugsbeschränkung bei getrennter Veranlagung
Der Höchstbetrag und der Mindestansatz der Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung werden bei einer getrennten Veranlagung von Ehegatten für jeden einzeln ermittelt. Für den Mindestansatz sind nur die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zu berücksichtigen, die der jeweilige Ehegatte als Versicherungsnehmer geleistet hat. Dazu gehören auch Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung der Kinder des jeweiligen Gatten, wenn dieser auch Versicherungsnehmer ist. Für den Fall, dass das Kind selbst Versicherungsnehmer ist und  die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung von den Ehegatten gemeinsam getragen werden, können diese die Zuordnung der geleisteten Beiträge bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, folgt die Zuordnung der Beiträge der Zuordnung der Freibeträge für Kinder.

Beispiel
Die Eheleute Huber werden getrennt veranlagt. Herr Huber ist Autohausangestellter mit einem jährlichen Bruttoarbeitslohn von 20.000 € und in der GKV pflichtversichert. Seine
eigenen Beiträge zur GKV betragen 1.460 € und zur gesetzlichen Pflegeversicherung 355 €. Außerdem zahlt er Beiträge an die Arbeitslosen-, Haftpflicht- und Unfallversicherung in Höhe von 1.000 €. Frau Huber ist selbständige Inhaberin eines Ladenlokals.
Für ihre PKV hat sie insgesamt 6.000 € (zuzüglich 1.000 € für Wahlleistungen) und für ihre private Pflegeversicherung 1.000 € gezahlt. Zusätzlich hat sie für eine  Kapitallebensversicherung Beiträge in Höhe von 5.000 € gezahlt. Der gemeinsame Sohn der Hubers studiert und ist in der studentischen Krankenversicherung selbst versichert. Seine Mutter zahlt ihm den Jahresbeitrag von 2.000 €, ohne dass eine gesonderte Zuordnung getroffen worden ist.

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Ehemann: Basisabsicherung

Beiträge zur GKV 1.460,00 €
Kürzung um 4 % (Krankengeld)  – 58,40 €
Beiträge zur Basiskrankenversicherung 1.401,60 €
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung
 + 355,00 €
Beiträge zur Basiskrankenversicherung des
Sohns (1/2 Anteil)
 + 1.000,00 €
Summe der Basisabsicherung 2.756,60 €

Höchstbetrag sonstiger Vorsorgeleistungen

Krankenversicherungsbeiträge  1.460 €
Pflegeversicherungsbeiträge + 355 €
Beiträge zu weiteren Versicherungen + 1.000 €
Beiträge zur Basiskrankenversicherung des
Sohns (1/2 Anteil)
 + 1.000 €
Summe der Beiträge 3.815 €
Höchstbetrag Ehemann 1.900 €
abzusetzender Vergleichswert 1.900 €
als Sonderbeitrag abziehbar 2.772 €

Ehefrau: Basisabsicherung

Beiträge zur PKV  6.000 €
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung + 1.000 €
Beiträge zur Basiskrankenversicherung des
Sohns (1/2 Anteil)
+ 1.000 €
Summe der Basisabsicherung  8.000 €  8.000 €

Höchstbetrag sonstiger Vorsorgeleistungen

Krankenversicherungsbeiträge 7.000 €
Pflegeversicherungsbeiträge + 1.000 €
Beiträge zur Basiskrankenversicherung des
Sohns (1/2 Anteil)
+ 1.000 €
Beiträge zur Lebensversicherung
(88 % von 5.000 €)
+ 4.400 €
Summe der Beiträge  13.400 €
Höchstbetrag Ehefrau 2.800 €
abzusetzender Vergleichswert 2.800 €
 als Sonderbeitrag abziehbar
 8.000 €

Hinweis
Eheleute können die Einzelveranlagung mit Grundtarif wählen. Hierbei werden der Höchstbetrag und der Mindestansatz zur Basisvorsorge für jeden Ehegatten getrennt ermittelt. Für den Mindestansatz sind nur die vom jeweiligen Ehegatten als Versicherungsnehmer geleisteten Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung berücksichtigungsfähig. Auf gemeinsamen Antrag können die
Ehegatten die gesamten Sonderausgaben jeweils zur Hälfte aufteilen.

3.3 Gesundheitsausgaben als außergewöhnliche Belastungen
Ein Teil Ihrer Gesundheitsausgaben wird oft nicht von der Krankenkasse übernommen und muss von Ihnen selbst geleistet werden. In Ihrer Einkommensteuererklärung lassen sich einige dieser Posten (zumindest teilweise) als außergewöhnliche Belastungen absetzen,
darunter:
 Abnehmpillen, Viagra oder die Antibaby-Pille bei einer medizinischen Indikation
 alle Kosten, die der Vorbeugung, Linderung oder Beseitigung einer Allergie dienen
 alternative Behandlungsmethoden (wie Akupunktur), wenn ein Attest vom Amtsarzt vorliegt
 Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen im Internat, wenn dies aus einem medizinischen Grund erfolgt
 Kosten einer Augenlaseroperation
 Kosten für einen von der Krankenkasse nicht übernommenen Klinikaufenthalt
 Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Geburt wie die Geburtsvorbereitung, unterstützende homöopathische Arzneimittel, Kosten für Geburt, Nachsorge und für eine Hebamme
 bei gesetzlich Krankenversicherten frei verkäufliche Medikamente und Rezeptzuzahlungen,
wenn Quittungen gesammelt und vorgelegt werden können
 bei privat Krankenversicherten sämtliche Arzneimittel, die nicht von der Versicherung gedeckt werden, wenn die Zahlungsbelege vorgelegt werden
 die Kosten einer künstlichen Befruchtung
 die Kosten eines von der Krankenkasse nicht übernommenen Kuraufenthalts, dessen Notwendigkeit ärztlich attestiert ist; jedoch zieht das Finanzamt 20 % von der Summe der Kosten ab, weil man während des Kuraufenthalts Unterhaltskosten spart
 kosmetische Operationen, wenn sie dazu dienen, Missbildungen zu behandeln, medizinisch indiziert sind oder psychische Probleme beheben sollen
 Kosten für die private Unterbringung eines Kindes statt der Unterbringung in einem Kinderkurheim, wenn ein Amtsarzt bestätigt, dass die Kur dennoch den gewünschten Effekt bringt
 Kosten einer Kur, deren Grund in einem Arbeitsunfall, Arbeitswegunfall oder einer beruflich bedingten Krankheit liegt
 Kosten einer medizinisch notwendigen Sportart, wenn das Training von einem Arzt oder einer zur Heilkunde zugelassenen Person durchgeführt wird

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 Kosten für einen Heilpraktiker, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt ist
 Kosten von Heilbehandlungen wie Krankengymnastik, Massage, Bewegungstherapie, Fango, Sprach- und Ergotherapie, sofern ein ärztliches Attest vorliegt
 Kosten für Hilfsmittel wie Brillen, Kontaktlinsen, Prothesen, Hörgeräte, Schuheinlagen, aber auch bauliche Maßnahmen, um einen Wohnraum behindertengerecht auszugestalten; kranke und behinderte Personen können derartige Kosten problemlos absetzen, Gesunde benötigen ein ärztliches Attest
 Kosten für in Deutschland nicht zugelassene Medikamente für schwer oder unheilbar Erkrankte, die als medizinisch wirksam und erfolgversprechend eingestuft werden
 Kosten für Zahnersatz und Zahnbehandlungen, sofern sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden

3.4 Nachweispflichten
Damit die Kosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, muss die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten durch das Finanzamt anerkannt werden.
Hierzu sind folgende Stufen der Nachweisführung seitens des Steuerpflichtigen gesetzlich definiert:

Kein Nachweis
Die Kosten für übliche medizinische Behandlungen
dürfen ohne ärztliche Verordnung bzw. ohne amtsärztliches Gutachten abgezogen werden.

Einfacher Nachweis
Kosten für Arznei-, Heilmittel und sogenannte Hilfsmittel im engeren Sinne (z.B. Hörgeräte, Brillen und Prothesen) werden von den Finanzämtern nur anerkannt, wenn der Steuerbürger eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorweisen kann.

Qualifizierter Nachweis
Bestimmte Kosten werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn der Steuerbürger dem Finanzamt ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine
vorab ausgestellte ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen kann. Folgende Maßnahmen werden von dieser
Nachweisregel erfasst:
 Bade- und Heilkuren
 eine Vorsorgekur (hier ist auch die Gefahr der durch die Kur abzuwendenden Krankheit zu bescheinigen)
 eine Klimakur mit medizinisch angezeigtem Kurort und die voraussichtliche Dauer der Kur
 psychotherapeutische Behandlungen, auch nach Ablauf der Bezuschussung durch die Krankenversicherung
 die medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes
 die Notwendigkeit der Betreuung durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Nachweis der Behinderung ergibt
 medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände anzusehen sind
 wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (etwa Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie)

Sonderfall Krankenbesuche
Bei Krankenbesuchen ist eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit im Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind notwendig. Hieraus muss hervorgehen, dass der Besuch zur Heilung oder Linderung einer
Krankheit entscheidend beitragen kann.

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Rechtsstand: Januar 2019

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Quelle: Deubner Verlag