Mandanteninformation 03/2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist begrüßenswert, dass die Finanzbehörde erst nach dem Scheitern einer Sachverhaltsaufklärung bei einem Steuerpflichtigen, Dritte zur Sachverhaltsaufklärung heranziehen darf. Erfreulicherweise wurde die Brisanz eines solchen Auskunftsersuchens erkannt.

Viele Arbeitnehmer freuen sich über Sachbezüge, die sie von ihrem Arbeitgeber erhalten. So stellen viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern beispielsweise Job-Tickets zur Verfügung. Es empfiehlt sich hierbei zu prüfen, welchen Wert diese Tickets haben und ob gegebenenfalls steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.

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